BVK - Personlavorsorge des Kantons Zürich BVK - Personalvorsorge des Kantons Zürich

Scheidung

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge des anderen Ehegatten hat.

Für eine richtige Teilung zwischen den Partnern muss bekannt sein, um welchen Betrag die Pensionskassengelder bzw. die Freizügigkeitsgelder jedes Ehepartners während der Dauer der Ehe zugenommen haben. Das Scheidungsgericht legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Teilung der Austrittsleistung fest. Zu diesem Zweck müssen Sie zusammen mit der Scheidungsvereinbarung eine Durchführbarkeitserklärung der BVK beilegen. Diese informiert auch über wichtige Eckdaten wie beispielsweise das Eintrittsdatum in die BVK, die angesparte Altersvorsorge oder allfällige Vorbezüge für Wohneigentum. Sie können die Durchführbarkeitserklärung telefonisch oder mittels Online-Formular anfordern.

Eingetragene Partnerschaft
Alle Ausführungen zur Scheidung gelten analog auch bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Merkblatt und Formular

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