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Die Anpassungen des Vorsorgereglements 2026 im Überblick

Wichtige Änderungen 2026

Die BVK passt das Reglement auf das kommende Jahr in verschiedenen Punkten an.
Hier eine Übersicht der Anpassungen, die per 1. Januar 2026 in Kraft treten:

Nach 65 nochmals durchstarten wird bei der BVK möglich

Wer nach Alter 65 nochmals eine Arbeitsstelle annimmt, kann diese bei der BVK neu zusätzlich versichern lassen. Das natürlich nur, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Dieser Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  • Sie treten eine neue Stelle an.
  • Sie vereinbaren mit dem Arbeitgeber, dass Sie wieder in die Pensionskasse aufgenommen werden.
  • Sie durchlaufen den üblichen Beitrittsprozess.
  • Sie zahlen 40 Prozent der monatlichen Beiträge – Ihr Arbeitgeber übernimmt die restlichen 60 Prozent. (Wichtig: Risikobeiträge werden nicht mehr einbezahlt.)
  • Sie haben die Möglichkeit, eine Beitragsvariante «Basis», «Standard» oder «Top» zu wählen. (Wählen Sie nicht, sind Sie automatisch in der Variante «Standard».)
  • Sie hören mit 70 Jahren endgültig auf zu arbeiten. Das neue Sparguthaben wird Ihnen entweder ausbezahlt oder es kann, wenn es genug gross ist, auch zu einer Rente führen.

Prüfen Sie Ihre Optionen mit Ihrem Arbeitgeber.

Wiederheirat mit Rente
 

Wer nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin nochmals heiratete, in ein Konkubinat zog oder eine eheähnliche Partnerschaft führte, musste bislang auf die Hinterbliebenenleistungen verzichten. Ab 2026 hat eine Wiederheirat keinen Einfluss mehr auf die Hinterbliebenenleistungen. Sie werden weiter ausbezahlt.

Weitere Änderungen in der Übersicht

Sitzungsgelder und Honorare werden neu automatisch als Lohnbestandteil gerechnet und gegenüber der BVK ausgewiesen, es sei denn, der Arbeitgeber hat der BVK mitgeteilt, dass Sitzungsgelder und Honorare NICHT eingeschlossen werden. Durch den Einschluss sparen Sie mehr für Ihre Altersvorsorge.

Die Zahlungen von laufenden Überbrückungszuschüssen werden mit Vorliegen einer (positiven oder negativen) IV-Verfügung eingestellt. Damit findet eine Gleichstellung zu invaliden und teilinvaliden Personen statt.

Wenn eine berufstätige Person stirbt, wird das Todesfallkapital in der Höhe des angesparten Kapitals an die Hinterbliebenen gemäss Begünstigtenordnung ausbezahlt. War zum Zeitpunkt des Todes ein Kind noch nicht 20 Jahre alt (oder jünger als 25 Jahre und noch in Ausbildung), wurde eine Waisenrente fällig. Ab 2026 wird die Todesfallsumme gleichmässig auf alle Kinder aufgeteilt. Die Waisenrente wird dadurch aber nicht beeinträchtigt.

Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2026

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