BVK - Personlavorsorge des Kantons Zürich BVK - Personalvorsorge des Kantons Zürich

Ordentliche Pensionierung

Die ordentliche Pensionierung und damit die Ausrichtung der ordentlichen Altersleistungen beginnt nach Vollendung des 65. Altersjahres. Männer und Frauen werden gleich behandelt.

Bitte melden Sie uns das Datum der ordentlichen Pensionierung einer versicherten Person, sobald Ihnen dieses bekannt ist. Mit Ihrer frühzeitigen Meldung ermöglichen Sie uns eine termingerechte Verarbeitung und Festsetzung der Altersleistungen.

Ausnahmen
Lehrkräfte sind der BVK auf das Ende des laufenden Schuljahres bzw. Semesters zu melden, während dem sie das 65. Altersjahr vollenden. Besondere Bestimmungen gelten zudem für versicherte Personen, welche von Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählt wurden.

Weiterarbeit im Alter 65
Wünscht eine versicherte Person eine Weiterarbeit über das 65. Altersjahr hinaus, ist bei der BVK trotzdem ein Altersrücktritt zu melden. Der Arbeitnehmer erhält ab dem anschliessenden Kalendermonat seine Altersleistungen.

Kapitalbezüge
Wichtig: Wünscht eine versicherte Person einen teilweisen Kapitalbezug, muss sie bei der BVK mindestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich einen Antrag stellen.

Formulare

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