BVK - Personalvorsorge des Kantons Zürich
Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den gewünschten Zeitpunkt Ihrer Pensionierung, damit er uns entsprechend informieren kann. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch ab dem darauffolgenden Monat aus.
Überbrückungszuschuss
Bei einer Frühpensionierung haben Versicherte unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss der BVK. Dieser soll die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen und macht die vorzeitige Pensionierung für viele Versicherte finanziell überhaupt erst möglich.
Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die beim Kanton oder einem Arbeitgeber angestellt sind, der den freiwilligen Zusatzvertrag unterzeichnet hat.
Ein allfälliger Überbrückungszuschuss sollte mindestens zwei Monate vor dem Altersrücktritt vom Versicherten schriftlich bei der BVK beantragt werden.
Teilweiser Kapitalbezug
Auch bei einer Frühpensionierung haben Sie die Möglichkeit, maximal die Hälfte Ihres Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Sollten Sie sich für einen teilweisen Kapitalbezug entscheiden, müssen Sie diesen mindestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich bei der BVK beantragen. Bitte beachten Sie, dass bei einem Kapitalbezug ein allfälliger Überbrückungszuschuss anteilmässig gekürzt wird.
Altersrücktritt in Teilschritten
Der Altersrücktritt ist höchstens in zwei Teilschritten möglich. Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Ein teilweiser Bezug des Sparguthabens in Kapitalform ist nur beim 2. Teilschritt möglich. Es kann höchstens die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Sparguthabens als Kapital bezogen werden.
Weitere Informationen zu den Vorsorgeleistungen im Alter finden Sie unter der Rubrik Leistungen.
Merkblätter und Formulare
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