Voraussetzungen (müssen kumulativ erfüllt sein):
In diesen Fällen wird eine Partnerschaftsrente ausgerichtet:
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird anstelle einer Ehegattenrente eine Kapitalabfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten ausgerichtet.
Die Partnerschaftsrente beträgt 40% des versicherten Lohnes. Sie ist befristet bis zum Zeitpunkt, in welchem die verstorbene Person das 65. Altersjahr erreicht hätte. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rente auf der Grundlage des nachgeführten Sparguthabens neu berechnet. Die neu berechnete Partnerschaftsrente kann tiefer als die vorherige sein.
Merkblätter und Formular
Um den durch die Pensionskasse versicherten Lohn zu berechnen, nehmen Sie den jährlichen AHV-Bruttolohn (inkl. 13.) und ziehen den Koordinationsabzug ab. Bei Teilzeitangestellten wird der Koordinationsabzug anteilsmässig berücksichtigt.
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