BVK - Personlavorsorge des Kantons Zürich BVK - Personalvorsorge des Kantons Zürich

Verselbstständigung

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2011 das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen festgelegt. Diese neuen Bestimmungen haben auch Auswirkungen auf die BVK, die heute noch eine «unselbstständige Anstalt» und Teil der Kantonsverwaltung ist.

Bis Ende 2013 muss die BVK somit rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur des Kantons herausgelöst und verselbstständigt werden und zwar unabhängig vom aktuellen Deckungsgrad. Es ist geplant, die BVK in eine privatrechtliche Stiftung zu überführen.

Paritätischer Stiftungsrat künftig oberstes Organ

Mit der geplanten Verselbstständigung ändern sich auch die Zuständigkeiten. Das oberste Organ der BVK wird künftig ein paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat sein. In diesem Gremium sitzen gleich viele Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

Damit die Mitglieder des künftigen Stiftungsrates bereits während des bevorstehenden Verselbstständigungsprozesses ihre Meinung einbringen können, ist eine frühzeitige Wahl des Stiftungsrates angezeigt.

Fragen und Antworten zur Verselbstständigung der BVK

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    Wieso wird die BVK erst per Ende 2013 verselbstständigt?

    • Der Kantonsrat hat das Gesetz zur Verselbstständigung der BVK per 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetzt regelt die Verselbstständigung. Es besagt auch, dass die BVK in eine privatrechtliche Stiftung umzuwandeln ist, sobald ihr Deckungsgrund mindestens 100% beträgt.
    • Am 6. Juni 2007 hat der Regierungsrat aufgrund einer dringlichen Anfrage verschiedener Kantonsräte vom 7. Mai 2007 beschlossen, dass die Verselbstständigung erst ab einem Deckungsgrad von 110% vollzogen werden soll.
    • Der Deckungsgrad der BVK entwickelte sich wie folgt:

      Kalenderjahr        Deckungsgrad
      2001                      104,2%
      2002                        88,1%
      2003                        90,8%
      2004                        91,4%
      2005                        97,7%
      2006                      101,4%
      2007                      100,7%
      2008                        81,0%
      2009                        87,3%
      2010                        86,5%
    • Mit den neuen Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die der Bundesrat am 10. Juni 2011 in Kraft gesetzt hat, muss die Verselbstständigung aller öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen jedoch unabhängig vom Deckungsgrad bis spätestens Ende 2013 erfolgen.
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    Welche Rechtsform wird die BVK nach der Verselbstständigung haben?

    Das vom Kantonsrat per 1. Mai 2007 in Kraft gesetzte Gesetz zur Verselbstständigung der BVK schreibt die Umwandlung in eine privatrechtliche Stiftung vor.

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    Wer wählt die Arbeitnehmervertreter des Stiftungsrats?

    Das oberste Organ der BVK wird künftig ein paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat sein. In diesem Gremium sitzen gleich viele Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat werden durch die Aktivversicherten der BVK gewählt.
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    Besteht ein Zusammenhang zwischen der Verselbstständigung und der Sanierung?

    Nein, die Sanierung der BVK ist gemäss den heute geltenden Statuten erforderlich. Diese verpflichten den Regierungsrat zu Massnahmen, wenn der Deckungsgrad unter 90% liegt. Die vom Regierungsrat beim Kantonsrat beantrage Einmaleinlage von CHF 2 Mrd. in die BVK und die beantrage Teilrevision der Statuten haben keinen direkten Zusammenhang zur Verselbstständigung. Sie legen jedoch für die bevorstehende Verselbstständigung ein gutes Fundament.

Ansprechpartner

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Florian Küng

Leiter Kommunikation und Stab

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