BVK - Personalvorsorge des Kantons Zürich
Seit dem Inkrafttreten der Rechnungslegungsvorschriften von Swiss GAAP FER 26 dürfen Teuerungszulagen für Rentnerinnen und Rentner nur noch zulasten der freien Stiftungsmittel gewährt werden. Solange der Zielwert der Wertschwankungsreserve nicht erreicht ist, können demzufolge keine Teuerungszulagen ausgerichtet werden.
Die BVK prüft alljährlich die Gewährung von Teuerungszulagen. Der Entscheid wird jeweils im Geschäftsbericht publiziert.
Teilrevision der Statuten
Am 9. November 2011 hat der Regierungsrat die Teilrevision der Statuten verabschiedet und an den Kantonsrat überwiesen. Die neuen Statuten beinhalten für gute und schwierige Zeiten einen transparenten Beteiligungsmechanismus: Sobald der Deckungsgrad mehr als 115% beträgt, richtet die BVK wieder Teuerungszulagen aus und gewährt im gleichen Rahmen Leistungsverbesserungen für die Aktivversicherten.
Hinweis: Die Deckungsgradklasse wird gewechselt, wenn der im Geschäftsbericht ausgewiesene Deckungsgrad die Voraussetzung dazu erfüllt.
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