Eintritt
?Wer wird in der BVK versichert (Kreis der Versicherten)?
Die «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» ist die Pensionskasse des Personals des Kantons sowie des Personals von über 500 der BVK angeschlossenen Arbeitgebern. Die BVK versichert Sie gegen den Einkommensverlust infolge Alter, Invalidität und Tod.
Für Behördenmitglieder sowie für Behörden- und Gerichtsdolmetscher/-innen bestehen separate Merkblätter.
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Unter welchen Voraussetzungen werde ich in die BVK aufgenommen?
In die BVK aufgenommen (d.h. in der BVK versichert) werden Personen aus dem oben genannten «Kreis der Versicherten», sofern das jährliche Einkommen mehr als CHF 20’880 beträgt (Stand 2012). Der Beschäftigungsgrad wird dabei nicht berücksichtigt.
Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr dauern, wird dieses Mindestsalär entsprechend der Anstellungsdauer anteilmässig reduziert. Dazu ein Rechenbeispiel:
Ausgangslage: Sie verdienen während einer viermonatigen Anstellung CHF 20’000. Sie werden in die BVK aufgenommen, weil die jährliche Eintrittsschwelle von CHF 20’880 ebenfalls auf vier Monate heruntergerechnet wird. Sie beträgt somit nur noch CHF 6’960 (CHF 20’880 / 12 Monate x 4 Monate).
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Wie wird das anrechenbare Einkommen berechnet?
Massgebend ist das vom Arbeitgeber gemeldete Salär. Dieses beinhaltet den Jahreslohn sowie dauernde Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Unregelmässige Zulagen werden nicht versichert.
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Gibt es Ausnahmen bei der Aufnahme?
Ja. Selbst wenn Ihr Einkommen die Eintrittsschwelle erreicht, werden Sie in folgenden Fällen nicht versichert:
- Ihre Anstellung ist befristet und erfolgte für höchstens drei Monate.
- Sie üben lediglich eine Nebenbeschäftigung aus und sind im Hauptberuf obligatorisch einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder sind hauptberuflich selbständig erwerbstätig (Formular «Erklärung Nebenerwerb/Haupterwer»).
- Sie erhalten von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine volle Invalidenrente.
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In welchem Alter erfolgt die Aufnahme in die BVK?
Ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr: Aufnahme in die Risikoversicherung
Wenn Sie alle Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, werden Sie ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr in die Risikoversicherung aufgenommen. Damit sind Sie bzw.
Ihre Angehörigen gegen Einkommensverlust bei Invalidität und Tod versichert (Invaliden-, Ehegatten- und Kinderrenten). Die Risikobeiträge werden von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber
gemeinsam getragen.
Ab Folgemonat nach vollendetem 24. Altersjahr: Aufnahme in die Vollversicherung
Im Folgemonat nach Vollendung des 24. Altersjahres erfolgt die Aufnahme in die Vollversicherung. Sie und Ihr Arbeitgeber leisten ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den Risikobeiträgen auch Beiträge zur Finanzierung Ihrer Altersrente. Diese Beiträge nennen wir Sparbeiträge.
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Was ist unter dem Begriff «versicherter Lohn» zu verstehen?
Der versicherte Lohn ist eine zentrale Grösse für Ihre Versicherung bei der BVK. Er ist einerseits die Grundlage für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die BVK, andererseits für die Berechnung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall.
Der versicherte Lohn entspricht Ihrem Jahreslohn (anrechenbares Einkommen), vermindert um den Koordinationsabzug. Dadurch versichern die AHV/IV und die BVK nicht die gleichen Lohnanteile.
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Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?
Sie sind verpflichtet, alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in die BVK einzubringen. Dadurch erhöht sich Ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes Sparkapital.
Einkauf
?Wo kann ich ein Einkaufs-Offerte bestellen?
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Ich habe früher Kapital zur Finanzierung meines Eigenheims bezogen. Was muss ich bei einem Einkauf beachten?
Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind ohne diese Begrenzung in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung möglich.
Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.
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Ich bin aus dem Ausland zugesogen. Was muss ich bei einem Einkauf beachten?
Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes.
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Ich war früher selbstständig erwerbend. Was muss ich bei einem Einkauf beachten?
Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, muss die BVK prüfen, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind.
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Worauf muss ich achten, wenn ich nach einem persönlichen Einkauf einen Kapitalbezug plane?
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Bitte beachten: Ein getätigter Einkauf in die BVK kann nicht rückgängig gemacht werden.
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Im Rahmen der geplanten Statutenrevision werden die Sparguthaben erhöht. Gilt diese Erhöhung auch für persönlich geleistete Einkäufe?
Am 8. Oktober 2010 wurde der Statutenentwurf im Rahmen der Vernehmlassung veröffentlicht. Die Statuten, die danach dem Kantonsrat vorgelegt wurden, regeln deshalb, dass persönliche Einkäufe, die ab 8. Oktober 2010 überweisen werden, nicht aufgewertet werden. Mit dieser Übergangsbestimmung soll verhindert werden, dass einzelne versicherte Personen durch die Aufwertung ungerechtfertigt bevorzugt werden.
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Ich habe einen freiwilligen Einkauf gemacht. Ist meine Überweisung eingegangen?
Überweisungen, die mittels einer Rechnung von uns erfolgen, werden automatisch bei Ihrem Eingang Ihrem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben. Nach Eingang Ihrer Zahlung erhalten Sie eine Bestätigung von uns.
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Für das Steueramt brauche ich eine Bestätigung meines freiwilligen Einkaufes.
Sie erhalten automatisch eine Bestätigung nach Eingang Ihres Einkaufsbetrages.
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Wo ist der Einkauf auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich?
Ein Einkauf wird direkt Ihrem persönlichen Sparguthaben gutgeschrieben und ist im Folgejahr separat auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesen.
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Was ergibt ein Einkauf für eine spätere Rente, lohnt sich das?
Ein Einkauf wird von der Einzahlung bis zum Rücktritt, zurzeit mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5% (Stand 2012), verzinst. Der aufgezinste Einkaufsbetrag wird im Rücktrittszeitpunkt mit dem Umwandlungssatz in eine jährliche Rentenverbesserung umgerechnet.
Die sich aus einem Einkauf ergebende Rentenverbesserung kann nicht im voraus genau berechnet werden, da wir insbesondere die zukünftigen Zinssätze nicht kennen. Ob sich ein freiwilliger Einkauf für Sie lohnt, lässt sich aufgrund einer einlässlichen Prüfung Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Ihren Finanzberater beurteilen.
Freizügigkeitsleistungen
?Was ist eine Freizügigkeitsleistung und wie hoch ist sie?
Die Freizügigkeitsleistung ist das Sparguthaben, das Sie auf Ihrem Konto bei der BVK angesammelt haben. Die Höhe ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt.
Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich normalerweise zusammen aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträgen, allfälligen persönlichen Einkäufen und aus früheren Vorsorgeeinrichtungen eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den Zinsen.
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Wer hat Anspruch auf Freizügigkeitsleistung? Unter welchen Voraussetzungen?
Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) wird grundsätzlich fällig, wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und in der Folge aus der BVK austritt. Anspruch auf Freizügigkeitsleistung hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Die versicherte Person hat bei Austritt das 60. Altersjahr nicht vollendet.
- Es werden keine Invaliditätsleistungen ausbezahlt.
- Es wurden keine Todesfallleistungen ausbezahlt.
- Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres - aber vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters - beendet und die versicherte Person ist ohne Unterbruch entweder einer anderen beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen* oder ist beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos angemeldet.
* Weitere Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt «Altersleistungen» unter dem Punkt «Freizügigkeitsleistung ab Alter 60».
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Wohin wird die Freizügigkeitsleistung übertragen?
Bei einem Stellenwechsel ist die BVK gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen. Damit Sie lückenlos versichert bleiben, empfehlen wir Ihnen, uns frühzeitig über die gewünschten Zahlungsmodalitäten zu instruieren.
Sie treten temporär oder definitiv aus der BVK aus? Zum Beispiel wegen Auslandaufenthalt, Stellenaufgabe, Stellenunterbruch oder Wechsel in die Selbständigkeit? Sie haben die Wahl zwischen der Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder der Eröffnung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft.
Es besteht zudem die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website
www.aeis.ch oder Telefon 041 799 75 75.
Wichtig: Falls Sie uns nicht bis sechs Monate nach Austritt die notwendigen Zahlungsinstruktionen zustellen, überweist die BVK Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (auf ein auf Ihren Namen laufendes Freizügigkeitskonto).
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Was ist der Unterschied zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer Freizügigkeitspolice?
Ein
Freizügigkeitskonto ist ein Sperrkonto, auf dem Ihr Pensionskassenguthaben deponiert wird. Rentenleistungen sind nicht versichert. Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto eignet sich vor allem, wenn Sie planen, Ihr Sparkapital später wieder an eine Pensionskasse zu übertragen. Nähere Information dazu erhalten Sie bei Ihrer Bank oder bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich (Telefon 044 292 41 50) bzw. im Internet unter
www.zkb.ch/freizuegigkeit.
Bei der
Freizügigkeitspolice geht es nicht nur um das Deponieren Ihrer Freizügigkeitsleistung, sondern auch um die Versicherung von Rentenleistungen. Deshalb kann die Police nicht ohne Verlust vorzeitig aufgelöst werden. Falls Sie planen, Ihr Pensionskassenguthaben in Kürze wieder an eine Pensionskasse zu übertragen, eignet sich die Freizügigkeitspolice eher weniger. Auskünfte dazu erteilt die policenführende Versicherungsgesellschaft.
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Kann die Austrittsleistung auch bar bezogen werden?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto überwiesen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an.
Eine Barauszahlung ist möglich,...
- wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen. Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung («BVG-Altersguthaben») darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z.B. Privatkonto) ausbezahlt werden. Sind Sie nicht in einem EU- oder EFTA-Land obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Zentralstelle 2. Säule» (www.zentralstelle.ch) vornehmen lassen.
Wichtig: Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle und eine Wohnsitzbescheinigung des Auslandes einzureichen. - wenn Sie im Haupterwerb eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind. Der BVK ist in diesem Fall die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/-r im Haupterwerb einzureichen.
- wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.
Wichtig: Nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen müssen dem Antrag auf Barauszahlung einen aktuellen Personenstandsausweis beilegen. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen benötigen die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.
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Wie informiere ich die BVK über die gewünschte Überweisungsart?
Nach der Kündigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber das Formular
«Persönliche Erklärung». Mit diesem Formular teilen Sie uns verbindlich mit, wie wir mit Ihrer Freizügigkeitsleistung verfahren sollen. Bitte beantworten Sie alle Fragen vollständig und senden Sie uns das unterschriebene Formular
bis spätestens zum Stellenaustritt zu.
Scheidung
?Werden gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt?
In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint, mit Scheidung auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
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Was bewirkt die Scheidung bei Aktivversicherten?
Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer ist der andere Partner zur Hälfte zu beteiligen.
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Was bewirkt die Scheidung bei Rentenbeziehenden?
Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Alter, Invalidität, Tod), kann die Teilung der Freizügigkeitsleistung nicht vorgenommen werden. Der Rentenbeziehende hat nach der Scheidung dem geschiedenen Ehegatten eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe wird vom Gericht festgelegt unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Altersvorsorge der einzelnen Partner und der gesamten finanziellen Verhältnisse.
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Wie wird der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung berechnet?
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung
- Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat
+ Zinsen bis zur Scheidung
= Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe
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Wie wird der Zuwachs verteilt?
Ist nur ein Partner in einer Pensionskasse versichert, wird die Hälfte seines Zuwachses dem anderen Partner überwiesen. Sind beide Partner in einer Pensionskasse versichert, wird für beide der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe ermittelt und nur die Differenz überwiesen.
Falls ein Ehegatte nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, muss entweder ein Freizügigkeitskonto eröffnet oder eine Freizügigkeitspolice abgeschlossen werden. Die Freizügigkeitsleistung darf nicht auf ein Privatkonto ausbezahlt werden.
Vor der Heirat geleistete Einkäufe oder getätigte Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung des Zuwachses nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Wahl des Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Eigengut, Gütertrennung) keinen Einfluss auf die Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung hat.
Falls Sie während der Ehe Einkäufe in die Pensionskasse getätigt und aus dem Eigengut finanziert haben (z.B. aus einer Schenkung oder Erbschaft), können Sie dem Scheidungsgericht die notwendigen Belege vorlegen. Dieses entscheidet dann über die Korrektur der zu teilenden Freizügigkeitsleistung.
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Wer ist für die Festlegung des Betrages zuständig, der im Scheidungsfall überwiesen werden muss?
Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die BVK liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die BVK beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.
Wenn Sie mit dem Ausmass der zu übertragenen Freizügigkeitsleitung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die BVK ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.
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Wie wirkt sich die Auszahlung des Zuwachses auf die bei der BVK versicherten Leistungen aus?
Die Überweisung an den geschiedenen Ehepartner hat einzig Auswirkungen auf die Höhe der Altersleistungen, da sich Ihr Sparguthaben im Umfang der Überweisung reduziert hat. Demgegenüber hat die Überweisung an den geschiedenen Ehepartner keinen Einfluss auf unsere Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall. Sie brauchen deshalb keine Zusatzversicherung abzuschliessen, welche Einbussen bei der Invaliditäts- und Todesfallversicherung ausgleicht.
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Ist nach der Ehescheidung ein Wiedereinkauf möglich?
Ja. Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einzahlungen wieder ganz oder teilweise auszugleichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt
«Persönlicher Einkauf».
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Was gilt bei ausländischen Scheidungsurteilen?
Bei ausländischen Scheidungsurteilen kann die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt werden, bevor die hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.
Pensionierung
?Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?
Sie können den Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr frei wählen. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt.
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Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?
Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der BVK. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.
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Was steht mir zu, wenn ich im Zeitpunkt des Altersrücktritts noch keine AHV-Altersrente erhalte?
Sie haben allenfalls Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss. Dieser soll bei einer Frühpensionierung die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss der BVK haben Versicherte, die beim Kanton angestellt sind oder deren Arbeitgeber den freiwilligen Zusatzvertrag der BVK unterzeichnet haben.
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Kann ich beim Altersrücktritt mein Sparguthaben auch in Kapitalform beziehen?
Ja, das ist möglich. Sie können beim Altersrücktritt Ihr Sparguthaben bis höchstens zur Hälfte als Kapital beziehen. Mindestens die Hälfte muss als Rente bezogen werden.
Bitte beachten: Ein teilweiser Kapitalbezug muss der BVK mindestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden.
Wer von der BVK bereits Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung bezieht, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform.
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Wie kann ich einen Antrag auf teilweisen Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?
Nutzen Sie das Formular «Antrag Kapitalbezug der Altersleistungen».
Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin.
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Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Bitte beachten: Im Umfang des Kapitalbezugs werden sämtliche Ansprüche gegenüber der BVK reduziert, namentlich auch der Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss.
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Was muss ich bei einem Altersrücktritt in Teilschritten beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?
Der Altersrücktritt ist höchstens in zwei Teilschritten möglich. Beim ersten Teilschritt ist ein Kapitalbezug ausgeschlossen. Beim zweiten Teilschritt ist ein Kapitalbezug bis zur Hälfte des noch vorhandenen Sparguthabens möglich. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie beim Altersrücktritt.
Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Im gleichen Verhältnis kann ein Überbrückungszuschuss bezogen werden (siehe Merkblatt «Überbrückungszuschuss»).
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Bin ich bei einem vorzeitigen Altersrücktritt weiterhin AHV-beitragspflichtig?
Ja. Sie bleiben bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters AHV-beitragspflichtig.
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website www.ahv-iv.info. Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
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Ich plane einen Stellenwechsel im Pensionierungsalter. Kann ich auch ab Alter 60 die Freizügigkeitsleistung anstelle der Altersrente wählen?
Ja. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet und ohne zeitlichen Unterbruch weiter einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der BVK fällig. Mit dem Bezug der Freizügigkeitsleistung entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der BVK auf Leistungen; namentlich auch der Anspruch auf Überbrückungszuschuss (siehe Merkblatt «Überbrückungszuschuss»).
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Wie stelle ich einen Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung im Alter 60?
Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Freizügigkeitsleistung. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss spätestens zwei Wochen vor Austritt aus der BVK schriftlich bei der BVK eingereicht werden. Die Bestätigung über die Weiterführung der Versicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge muss mitgeschickt werden.
Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.
Entlassung altershalber
?Was ist eine «Entlassung altershalber»?
Eine «Entlassung altershalber» ist eine Pensionierung durch den Arbeitgeber. Die Pensionierung erfolgt auf einen Zeitpunkt, in welchem eine aktiv versicherte Person das 58. Altersjahr bereits vollendet hat.
Die «Auflösung des Dienstverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen» ist der «Entlassung altershalber» gleichgestellt.
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Welche Leistungen stehen mir bei einer «Entlassung altershalber» zu?
Sie haben Anrecht auf die jährliche Altersrente. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive allen bis Alter 63 fehlenden Sparbeiträgen (ohne Zins). Die Sparbeiträge werden auf der Basis Ihres letzten versicherten Lohnes berechnet. Für Sie entstehen dabei keine Kosten.
Ihr Sparguthaben, einschliesslich der zusätzlichen Sparbeiträge, wird mit einem altersabhängigen Umwandlungssatz multipliziert. Die Umwandlungssätze werden auf Monate genau berechnet und betragen:
• 5,93% für das Alter 58
• 6,05% für das Alter 59
• 6,17% für das Alter 60.
Sie haben zudem die Möglichkeit, bei der BVK schriftlich einen Überbrückungszuschuss zu beantragen. Beachten Sie dazu das Merkblatt «Überbrückungszuschuss zur Altersrente». Sie finden darin nützliche Informationen, insbesondere zur Berechnung und zu den Auswirkungen auf Ihre spätere Altersrente.
Bitte beachten:
- Ein Überbrückungszuschuss muss vor der Pensionierung schriftlich bei der BVK beantragt werden.
- Sofern Ihnen eine Abgangsentschädigung zugesprochen wird, werden die Rentenzahlungen während der Dauer aufgeschoben, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.
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Kann ich mein Sparguthaben auch in Kapitalform beziehen?
Ja, das ist möglich. Sie können beim Altersrücktritt Ihr Sparguthaben bis höchstens zur Hälfte als Kapital beziehen. Mindestens die Hälfte muss als Rente bezogen werden. Die vom Arbeitgeber geleisteten ergänzenden Sparbeiträge werden für die Ausrichtung der Altersrente verwendet und können nicht als Kapital bezogen werden.
Die Auszahlung des teilweisen Kapitalbezuges erfolgt nach Ablauf der durch den Arbeitgeber ausgerichteten Abgangsentschädigung.
Für einen Kapitalbezug ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin notwendig. Die Unterschrift muss zudem beglaubigt werden. Nicht verheiratete Personen und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.
Bitte beachten:
- Ein teilweiser Kapitalbezug muss mindestens sechs Monate vor der Pensionierung schriftlich bei der BVK beantragt werden.
- Bei einer teilweisen Entlassung altershalber bzw. einem Altersrücktritt in Teilschritten ist beim zweiten Teilschritt ein teilweiser Kapitalbezug der Altersleistungen möglich. Beachten Sie dazu unsere Ausführungen im Merkblatt «Altersleistungen».
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Bin ich bei einer Entlassung altershalber weiterhin AHV-beitragspflichtig?
Ja. Auch vorzeitig pensionierte Personen bleiben bis zum Erreichen des ordentlichen AHVPensionierungsalters AHV-beitragspflichtig.
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHVZweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website
www.ahv-iv.info.
Seitens BVK werden von den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
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Kann ich anstelle der Altersleistungen die Freizügigkeitsleistung beziehen?
Ja. Sie können vor dem vollendeten 60. Altersjahr anstelle der Altersleistungen die Freizügigkeitsleistung beziehen. In diesem Fall verlieren Sie Ihren Anspruch auf die bis Alter 63 fehlenden Spargutschriften. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt
«Freizügigkeitsleistung». Beim Bezug der vollen Freizügigkeitsleistung verlieren Sie zudem Ihren Anspruch auf Altersund Hinterbliebenenleistungen und den Anspruch auf Überbrückungszuschuss (siehe Merkblatt
«Überbrückungszuschuss»)!
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Wie stelle ich einen Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung?
Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der BVK das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Freizügigkeitsleistung.
Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss spätestens zwei Wochen vor Austritt aus der BVK schriftlich bei der BVK eingereicht werden.
Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis;
- Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.
Überbrückungszuschuss zur Altersrente
?Was ist ein Überbrückungszuschuss?
Der Überbrückungszuschuss ist eine Vorsorgeleistung der BVK. Er hilft versicherten Personen im Falle einer Frühpensionierung, die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise zu ersetzen. Der Überbrückungszuschuss stellt eine Art Ersatzeinkommen dar, das von der BVK bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters (Frauen 64, Männer 65) geleistet wird.
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Wer hat Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss?
Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss haben…
- versicherte Personen der kantonalen Verwaltung, die sich freiwillig oder auf Wunsch des Arbeitgebers frühzeitig pensionieren lassen
- Angestellte von angeschlossenen Arbeitgebern, sofern der Arbeitgeber den freiwilligen Zusatzvertrag mit der BVK unterzeichnet hat.
Erfolgt die Pensionierung auf Wunsch des Arbeitgebers (sogenannte «Entlassung altershalber »), kann die versicherte Person vor der Pensionierung schriftlich einen Überbrückungszuschuss zur Altersrente beantragen. Beachten Sie dazu auch das Merkblatt «Pensionierung auf Wunsch des Arbeitgebers».
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Für welche Zeitspanne wird der Überbrückungszuschuss ausbezahlt?
Der Überbrückungszuschuss wird bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters geleistet. Bei Männern liegt die maximale Bezugsdauer zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr, bei Frauen zwischen dem 60. und dem 64. Altersjahr. Die Bezugsdauer des Überbrückungszuschusses kann nicht frei gewählt werden. Bei Entlassung Altershalber kann der Bezug vor Alter 60 beginnen (siehe Merkblatt «Entlassung altershalber (Pensionierung durch Arbeitgeber»).
Mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters entfällt der Überbrückungszuschuss. An seine Stelle treten nun die Leistungen der AHV. Sie müssen diese rechtzeitig direkt bei der zuständigen AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes beantragen.
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Wie wird der Überbrückungszuschuss berechnet?
Der Überbrückungszuschuss beträgt 75% der bei Pensionierung geltenden maximalen AHV-Altersrente. Für das Jahr 2012 beträgt die Maximalrente der AHV CHF 27’840. Der maximale Überbrückungszuschuss der BVK beträgt demgemäss CHF 20’880 (75% von CHF 27’840).
Bei verheirateten Versicherten bzw. Versicherten in eingetragener Partnerschaft erhöht sich der Überbrückungszuschuss um 30% auf maximal CHF 27’144, sofern nicht ausdrücklich auf den Zuschlag für Ehepaare bzw. eingetragene Partner verzichtet wird. Dieser Zuschlag wird auch dann ausgerichtet, wenn der Ehepartner bzw. eingetragene Partner noch arbeitet oder bereits selber eine Rente bezieht.
Bei versicherten Personen mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad bei Pensionierung.
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Wie wird der Überbrückungszuschuss finanziert?
Der Überbrückungszuschuss wird zu 40% von der versicherten Person, die den Zuschuss beansprucht, finanziert und zu 60% vom Arbeitgeber.
Die versicherte Person leistet ihren Anteil durch eine lebenslange Kürzung der Altersrente der BVK ab dem Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Pensionierungsalters. Die jährliche Kürzung beträgt 4% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses. Mit dieser Kürzung werden auch die während der Bezugsdauer aufgelaufenen und künftigen Kapitalzinsen auf den Zuschüssen (40% des Zuschusses) mit amortisiert.
Das obige Finanzierungsverhältnis (40% : 60%) ist erreicht, wenn eine Person die versicherungstechnische Lebenserwartung von ca. 15 Jahren (nach Alter 65) erreicht hat. Lebt eine Person länger, verändert sich das Finanzierungsverhältnis, die Kürzung bleibt jedoch gleich.
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Gibt es Einschränkungen bei tiefen Altersrenten?
Ja. Bei tiefen BVK-Altersrenten kann es vorkommen, dass der Überbrückungszuschuss reduziert wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die Kürzung der BVK-Altersrente (ab dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter) höher ausfallen würde als die BVK-Altersrente.
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Wird der Überbrückungszuschuss gekürzt, wenn ich einen Teil des Sparguthabens in Kapitalform beziehe?
Ja. Jeder Versicherte hat grundsätzlich die Möglichkeit, beim Altersrücktritt maximal die Hälfte des Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer anteilmässigen Kürzung des Überbrückungszuschusses.
Wenn Sie beispielsweise beim Altersrücktritt 50% des Sparguthabens beziehen, führt dies zu einer Kürzung des Überbrückungszuschusses um 50%.
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Wann und wo kann ich einen Überbrückungszuschuss beantragen?
Sie müssen den Überbrückungszuschuss vor dem Altersrücktritt schriftlich bei der BVK beantragen. Ein Antragsformular finden Sie hier.
Um eine rechtzeitige Auszahlung des Überbrückungszuschusses zusammen mit der Altersrente der AHV zu gewährleisten, empfehlen wir, den Überbrückungszuschuss spätestens zwei Monate vor dem Altersrücktritt zu beantragen.
Invalidität
?Wer hat im Invaliditätsfall Anspruch auf Leistungen der BVK?
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen mindestens 25% arbeitsunfähig sind, haben in der Regel Anspruch auf Invalidenleistungen der BVK. Krankheit und Unfall sind gleichermassen versichert. Die versicherte Person wird aufgrund eines Antrags des Arbeitgebers durch einen Vertrauensarzt der BVK untersucht. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse setzt die BVK das Bestehen und den Prozentsatz der Invalidität fest.
Folgende Rentenarten können ausgerichtet werden:
• Invalidenrente
• Invaliden-Überbrückungsrente (auch «Überbrückungszuschuss» genannt)
• Invaliden-Kinderrente
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Gibt es verschiedene Arten von Invalidität?
Ja. Es wird zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidität unterschieden.
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Was versteht man unter Berufsinvalidität?
Berufsinvalidität liegt vor, wenn Aktivversicherte ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausüben können. In diesem Fall haben Betroffene während längstens zwei Jahren Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. In dieser Zeit muss sich die invalide Person bemühen, ihre Arbeitskraft auf einem anderen Tätigkeitsgebiet einzusetzen; dies kann beispielsweise durch Eingliederungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgen.
Nach Ablauf der zwei Jahre wird die Berufsinvalidenrente durch eine Erwerbsinvalidenrente abgelöst, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei über 50-Jährigen entfällt die zweijährige Befristung der Berufsinvalidenrente.
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Was versteht man unter Erwerbsinvalidität?
Eine Erwerbsinvalidität liegt dann vor, wenn die versicherte Person erwerbsunfähig ist, d.h. aus gesundheitlichen Gründen weder den bisherigen Beruf noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausüben kann. Die Erwerbsinvalidenrente wird auch ausgerichtet, wenn die versicherte Person durch die eidgenössische Invalidenversicherung invalid erklärt wird.
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Auf welche IV-Leistungen habe ich Anspruch?
Die Höhe Ihrer Invalidenrente ist auf Ihrem persönlichen Versicherungsausweis aufgeführt. Sie beträgt bei einer vollen Invalidität normalerweise 60% Ihres versicherten Lohnes. Es wird dabei nicht zwischen Berufs- und Erwerbsinvalidenrente unterschieden.
Invaliditätsgrade:
- Die Arbeitsunfähigkeit liegt unter 25%: Die BVK leistet keine Invaliditätsrenten.
- Die Arbeitsunfähigkeit beträgt mindestens 25%, aber weniger als 60%: Der Prozentsatz Ihrer Invaliditätsrente entspricht dem genauen Prozentsatz Ihres Invaliditätsgrades (Beispiel: 50% arbeitsunfähig ergibt eine 50-prozentige Invalidenrente).
- Die Arbeitsunfähigkeit beträgt mindestens 60% und weniger als 70%: Die BVK leistet eine Dreiviertelrente.
- Die Arbeitsunfähigkeit beträgt mindestens 70%: Sie erhalten eine Invalidenrente von 100%.
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Wie lange erhalte ich eine Invalidenrente?
Invalidenrenten werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet. Danach richtet Ihnen die BVK eine Altersrente auf Lebenszeit aus, welche zum Zeitpunkt der Pensionierung berechnet.
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Muss ich wegen meiner Invalidität Einbussen bei der Altersrente befürchten?
Für die Berechnung der Altersrente wird das Sparguthaben auf der Basis des zum Zeitpunkt der Invalidisierung versicherten Lohnes weitergeführt. Im Alter 63 wird das aufgelaufene Altersguthaben mit dem Rentenumwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt (vgl. Merkblatt
«Altersleistungen»). Ihr Sparguthaben wird demzufolge weitergeführt, als wären Sie nicht invalid. Weil für die Verzinsung des Sparkapitals der gleiche Zinssatz Gültigkeit hat, wie für die aktiven Versicherten, besteht für Invalidenrentenbeziehende die gleiche Zins-Chance bzw. das gleiche Zinsrisiko.
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Was steht mir zu, solange ich noch keine Rente der staatlichen Invalidenversicherung erhalte?
Die eidgenössische Invalidenversicherung vergütet die Leistungen in der Regel erst zwei Jahre nach Invaliditätsbeginn. Damit Sie nicht in einen finanziellen Engpass geraten, finanzieren wir Ihnen diese Invalidenrente in Form eines Überbrückungszuschusses vor. Sobald die eidgenössische Invalidenversicherung die Renten rückwirkend an Sie auszahlt, fordert die BVK die Bevorschussung wieder zurück. Bitte reichen Sie der BVK die Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung möglichst rasch zur Einsicht ein. Dadurch lassen sich zu hohe oder zu niedere Überbrückungszuschüsse vermeiden.
Wichtig: Sie haben nur Anspruch auf den Überbrückungszuschuss, wenn Sie sich rechtzeitig bei der eidgenössischen Invalidenversicherung anmelden.
Der Überbrückungszuschuss wird längstens bis zum Einsetzen der Leistungen der AHV oder der eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet.
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Erhalten meine Kinder eine Invaliden-Kinderrente?
Ja. Als Invalidenrentner/-in haben Sie grundsätzlich für jedes eigene Kind Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Bei Stief- oder Pflegekindern müssen Sie nachweislich für deren Unterhalt aufgekommen sein. Die Invaliden-Kinderrente beträgt 20% der Invalidenrente.
Bedingungen für die Auszahlung einer Invaliden-Kinderrente:
- Das Kind hat das 20. Altersjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind befindet sich in Ausbildung und hat das 25. Altersjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind kann wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbstätig sein und hat das 25. Altersjahr noch nicht vollendet.
Als Ausbildung anerkennen wir:
- Sämtliche öffentlichen Grundschulen, höheren Lehranstalten, Universitäten usw. Es spielt keine Rolle, wo sich die Schule befindet.
- Berufslehren, Berufsanlehren und Zusatzausbildungen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
Für nachfolgende Ausbildungen wird die Anspruchsberechtigung geprüft:
- Bei Sprachschulen, sofern der Kurs mindestens vier ganze Wochen dauert und mindestens 20 Lektionen pro Woche beinhaltet.
- Bei Praktikumstellen, sofern der Monatslohn nicht mehr als CHF 2’500 brutto beträgt.
Kein Anspruch auf Kinderrenten besteht grundsätzlich, wenn …
- die oben aufgeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind
- die besuchten Schulen oder Kurse berufsbegleitend absolviert werden.
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Ausbildungsnachweis bei Invaliden-Kinderrenten
- Es muss jährlich eine schriftliche Ausbildungsbescheinigung der Schule oder des Lehrbetriebs eingereicht werden. Studienbescheinigungen sind semesterweise einzureichen.
- Sprachschul- und Praktikumsbestätigungen müssen bei Beginn der Ausbildung eingereicht werden.
- Die BVK unterbricht die Zahlung der Kinderrente, falls der Ausbildungsnachweis zu spät zugestellt wird, vergütet die Rente bei Erhalt des Nachweises aber rückwirkend.
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Was zahlt die BVK im Falle eines Unfalls?
Wenn die Militärversicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist, gehen die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen vor. Die BVK erbringt ergänzend Leistungen, wenn die Renten des Unfallversicherers oder der Militärversicherung tiefer sind als die Rentenleistungen der BVK. Die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG bleiben gewahrt bis maximal zur Überentschädigungsgrenze von 100% des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes.
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Unterstehen Invalidenleistungen der AHV-Beitragspflicht?
Ja. Rentenbeziehende Personen bleiben bis zum Erreichen des ordentlichen AHVPensionierungsalters AHV-beitragspflichtig.
Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHVZweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO» oder auf der Website
www.ahv-iv.info.
Seitens BVK werden von den Invalidenleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Hinterbliebenenleistungen
?Unter welchen Voraussetzungen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente?
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie…
- im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, wobei die Dauer der Ehe unerheblich ist, oder
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder musste (auch wenn die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht) oder
- zum Zeitpunkt des Todes für mindestens ein Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss, oder
- im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Erfüllt der Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird eine einmalige Abfindung in Höhe von fünf Jahresrenten ausgerichtet.
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Welche Voraussetzungen gelten bei der eingetragenen Partnerschaft?
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Die Bestimmungen zur Ehegattenrente haben unverändert Gültigkeit.
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Wie hoch ist die Ehegattenrente?
1. Tod einer aktiv versicherten Person vor Alter 63
Die Ehegattenrente beträgt 40% des letzten versicherten Lohnes. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 63 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann 4,43% des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens.
2. Tod einer aktiv versicherten Person nach Alter 63
Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.
3. Tod eines Invalidenrentners / einer Invalidenrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person 63 Jahre alt geworden wäre. Danach wird die Rente neu berechnet. Sie beträgt dann 4,43% des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens.
4. Tod einer Altersrentners / einer Altersrentnerin
Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente.
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Gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente auch für überlebende geschiedene Ehepartner?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn er oder sie…
- im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat und
- die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
- einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht.
Die Rente entspricht aber höchstens der entgangenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV) von der Rente abgezogen werden.
Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der BVK anmelden. Die BVK führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.
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Wie lange besteht ein Anspruch auf Ehegattenrente?
Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person…
- erneut heiratet
- eine eingetragene Partnerschaft eingeht
- eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet
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In welchen Fällen wird eine Waisenrente ausbezahlt?
Stirbt eine versicherte Person (Aktivversichert, Altersrentner, Invalidenrentner), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Stief- und Pflegekinder sind nur anspruchsberechtigt, wenn die versicherte Person wesentlich für deren Unterhalt aufgekommen ist.
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Wie hoch ist die Waisenrente?
Die Waisenrente ist für Halb- oder Vollwaisen unterschiedlich hoch:
- Halbwaisen erhalten 30% der Ehegattenrente.
- Vollwaisen erhalten 60% der Ehegattenrente. Beziehen Vollwaisen von der Vorsorgeeinrichtung des anderen verstorbenen Elternteils Leistungen, wird lediglich die Halbwaisenrente ausgerichtet.
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Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?
Anspruch auf Waisenrente besteht solange, wie mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Waise hat das 20. Altersjahr noch nicht vollendet.
- Der Waise befindet sich in Ausbildung und hat das 25. Altersjahr noch nicht vollendet.
- Der Waise kann wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbstätig sein und hat das 25. Altersjahr noch nicht vollendet.
Als Ausbildung anerkennen wir:
- Sämtliche öffentlichen Grundschulen, höheren Lehranstalten, Universitäten usw. Es spielt keine Rolle, wo sich die Schule befindet.
- Berufslehren, Berufsanlehren und Zusatzausbildungen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
Für nachfolgende Ausbildungen wird die Anspruchsberechtigung geprüft:
- Bei Sprachschulen, sofern der Kurs mindestens vier ganze Wochen dauert und mindestens 20 Lektionen pro Woche beinhaltet.
- Bei Praktikumstellen, sofern der Monatslohn nicht mehr als CHF 2’500 brutto beträgt.
Kein Anspruch auf Waisenrenten besteht grundsätzlich, wenn…
- die oben aufgeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind.
- die besuchten Schulen oder Kurse berufsbegleitend absolviert werden.
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Ausbildungsnachweis bei Waisenrenten
- Es muss jährlich eine schriftliche Ausbildungsbescheinigung der Schule oder des Lehrbetriebs eingereicht werden. Studienbescheinigungen sind semesterweise einzureichen.
- Sprachschul- und Praktikumsbestätigungen müssen bei Beginn der Ausbildung eingereicht werden.
- Die BVK unterbricht die Zahlung der Kinderrente, falls der Ausbildungsnachweis zu spät zugestellt wird, vergütet die Rente bei Erhalt des Nachweises aber rückwirkend.
Partnerschaftsrente
?Wer kann eine Partnerschaftsrente beanspruchen?
Seit 2002 versichert die BVK Partnerschaftsrenten mit dem Ziel, eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinat) unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichzustellen.
Anspruch auf eine Partnerschaftsrente hat der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die Voraussetzungen der Ehegattenrente sinngemäss erfüllt sind (vgl. dazu das Merkblatt
«Hinterbliebenenleistungen»). Die BVK anerkennt auch gleichgeschlechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaften.
Bitte beachten: Alters- und Invalidenrentner, welche vor dem 1. Januar 2002 eine erste BVK-Rente erhalten haben, haben für ihre Hinterbliebenen keine Partnerschaftsrente versichert.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt?
Damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt, müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft. Mit naher Verwandtschaft sind vor allem Eltern, Kinder und Geschwister gemeint (Art. 95 ZGB).
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden. In Einzelfällen kann ein Nachweis genügen, dass der Wille zum gemeinsamen Haushalt bestanden hat, aus wichtigen Gründen aber nicht umgesetzt werden konnte.
- Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart (Unterstützungsvereinbarung).
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Welche Unterlagen müssen bei meinem Tod eingereicht werden?
Im Falle Ihres Todes müssen der BVK innert dreier Monate die unten aufgeführten Unterlagen eingereicht werden.
• Todesschein (Kopie)
• Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners (Kopie)
• Unterstützungsvereinbarung
• Mietvertrag oder Wohnsitzbescheinigung (Kopie)
• Individuelle Unterlagen auf Verlangen der BVK
Bitte beachten: Die BVK kann die Anspruchsberechtigung für die Partnerschaftsrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.
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Wie erstelle ich eine schriftliche Unterstützungsvereinbarung?
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Mit welchen Leistungen kann der überlebende Partner rechnen?
Der überlebende Partner hat Anspruch auf die im Merkblatt
«Hinterbliebenenleistungen» aufgeführten Leistungen. Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn der überlebende Partner heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gemäss den auf diesem Merkblatt aufgeführten Voraussetzungen begründet.
Todesfallsumme
?Wann gelangt eine Todesfallsumme zur Auszahlung?
Die Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn eine aktiv versicherte Person verstirbt, ohne dass die BVK Renten an die Hinterbliebenen leisten muss. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet.
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Wie hoch ist die Todesfallsumme?
Die Todesfallsumme entspricht dem zweifachen, versicherten Jahreslohn, höchstens aber dem vorhandenen Sparguthaben.
Unter dem versicherten Jahreslohn ist der anrechenbare Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs zu verstehen. Der versicherte Jahreslohn gilt als Grundlage für fast alle Berechnungen der BVK, z.B. für die Berechnung von Beiträgen, Risikoleistungen, Einkaufsummen oder - wie in diesem Fall - der Todesfallsumme.
Anrechenbarer Lohn
Der anrechenbare Lohn ist der Jahreslohn inklusive regelmässiger Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Unregelmässige Zulagen sind nicht versichert.
Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100% CHF 24’360 (Stand 2012). Das entspricht 7/8 der einfachen, maximalen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitanstellungen wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.
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Wer erhält die Todesfallsumme?
Anspruch auf die Todesfallsumme haben die Kinder, bei deren Fehlen die Eltern und bei deren Fehlen die Geschwister. Sie können schriftlich eine Drittperson als anspruchsberechtigt erklären, sofern Sie diese Person finanziell in erheblichem Masse unterstützt haben.
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Wie gehe ich vor, wenn ich eine Drittperson begünstigen möchte?
Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, wem im Falle Ihres Todes die Todesfallsumme ausbezahlt
werden soll. Führen Sie zur eindeutigen Identifikation Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum der Drittperson auf und stellen Sie sicher, dass auch Sie eindeutig identifiziert
werden können.
Zum Zeitpunkt des Vorsorgefalls (nicht wenn Sie die Unterlagen einsenden!), muss die Drittperson beweisen, dass sie von Ihnen erheblich finanziell unterstützt wurde.
Wichtig: Weil die erhebliche finanzielle Unterstützung erst im Vorsorgefall geprüft werden kann, bestätigt Ihnen die BVK lediglich den Erhalt dieser Mitteilung, nicht aber, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sein werden.
Vorbezug
?Was ist ein Vorbezug?
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Sparguthabens vor dem Altersrücktritt zur Finanzierung von Wohneigentum.
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Wer kann einen Vorbezug zwecks Finanzierung von Wohneigentum geltend machen?
Jede aktiv versicherte Person kann vor ihrem Altersrücktritt einen Vorbezug tätigen. Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt bei der BVK eingereicht werden. Rentenbeziehende Personen können keinen Vorbezug geltend machen.
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Für welche Verwendungszwecke ist ein Vorbezug zugelassen?
Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:
- Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
- Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
- Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
- Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.
Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.
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Wie viel Geld kann ich vorbeziehen?
Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Sparguthaben vorbeziehen. Ab Alter 50 kann die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Sparguthabens oder das Sparguthaben im Alter 50 vorbezogen werden - je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000.
Der Mindestbezug von CHF 20‘000 gilt nicht beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.
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Kann ich mehrere Vorbezüge tätigen?
Ja. Sie können alle fünf Jahre einmal einen Vorbezug tätigen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung beantragen kann?
- Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden.
Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner
- Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der BVK versichert sein.
- Auf den Zeitpunkt der Auszahlung darf kein Vorsorgefall eintreten (Pensionierung, Invalidität, Tod) und es darf sich auch kein Eintritt eines Vorsorgefalles abzeichnen.
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Wie wirkt sich der Vorbezug konkret aus?
Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Sparguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen gekürzt. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der BVK.
- Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug nicht gekürzt. Es ist deshalb nicht notwendig, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen.
- Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die BVK beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die BVK sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstückübertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkunggehen zu Ihren Lasten.
- Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständigeSteueramt Auskunft.
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Kann ich einen Vorbezug freiwillig zurückzahlen?
Ja. Sie können den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 20'000 betragen. Rückzahlungen sind bis einen Monat (Valuta Zahlungseingang) vor dem Altersrücktritt möglich, spätestens auf das vollendete 65. Altersjahr. Die letzte Teilrückzahlung kann weniger als CHF 20‘000 betragen.
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In welchen Fällen bin ich (oder meine Erben) zur Rückzahlung verpflichtet?
Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie die Liegenschaft verkaufen oder nicht mehr selbst bewohnen (z.B. bei Vermietung, Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht).
Ihre Erben müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie vor der Pensionierung versterben und die BVK weder an einen Ehegatten noch an ein Kind Rentenleistungen erbringen muss. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, an wen die BVK im Falle Ihres Todes die Todesfallsumme ausbezahlen soll. Lesen Sie dazu unser Merkblatt «Todesfallsumme».
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Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Vorbezug beantragen möchte?
Auf Ihren Wunsch hin stellen wir Ihnen ein Antragsformular zu. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die BVK.
- Für einen Vorbezug ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
- Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.
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Wann zahlt die BVK den Vorbezug aus?
Die Zahlungsfristen hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Situation 1:
Der Vorbezug wird an Ihre Hypothekar- bzw. Baukreditbank überwiesen:
Die Zahlung wird geleistet, sobald die BVK im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und der schriftlichen Zusicherung Ihrer Bank ist, den Vorbezug nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu verwenden. Bei einem Neuerwerb muss zudem der beurkundete Kaufvertrag (oder Entwurf) eingereicht werden; bei bereits vorhandenem Wohneigentum ein aktueller Grundbuchauszug (Kopie).
Bei Neuerwerb erfolgt die Zahlung frühestens einen Monat vor der Eigentumsübertragung; bei bereits vorhandenem Wohneigentum innert Wochenfrist.
Situation 2:
Der Vorbezug geht an den Verkäufer des Grundstücks:
Die Zahlung wird ausgerichtet, sobald die BVK im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und des beurkundeten Kaufvertrages (oder Entwurfes) ist. Zudem brauchen wir vom Grundbuchamt eine schriftliche Bestätigung des Termins der Eigentumsübertragung. Die Zahlung erfolgt frühestens einen Monat vor der Eigentumsübertragung.
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Kann ich mit dem Vorbezug auch einen Landkauf finanzieren?
Nein. Der Erwerb von Land stellt noch keinen Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum dar. Ausnahmsweise kann ein Landkauf mit einem Vorbezug finanziert werden, wenn im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau des selbst bewohnten Wohneigentums vorliegt. Zusätzlich zum Kaufvertrag für das Land muss ein unterschriebener Werkvertrag vorgelegt werden.
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Kann mit dem Vorbezug auch genossenschaftlicher Wohnbau finanziert werden?
Ja. Sie können mit dem Vorbezug auch den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft finanzieren. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst bewohnen. Die Anteilscheine müssen bis zur Rückzahlung des Vorbezugs bzw. zum Altersrücktritt bei der BVK hinterlegt werden.
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Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile eines Vorbezugs?
Vorteile:
- Der Vorbezug bringt Eigenkapital.
- Sie brauchen weniger Fremdkapital (Hypotheken).
- Die Hypothekarzinsbelastung sinkt.
Nachteile:
- Renteneinbussen im Alter.
- Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird.
- Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags.
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Habe ich Anrecht auf eine Steuerrückerstattung, wenn ich den Vorbezug zurückzahle?
Ja. Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie bis längstens drei Jahre nach Rückzahlung die beim Vorbezug geleistete Steuer (ohne Zinsen) zurückfordern. Stellen Sie das Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton, in dem Sie den Vorbezug ursprünglich versteuert haben.
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Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Vorbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?
Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
Verpfändung
?Was ist unter einer Verpfändung zu verstehen?
Jede aktiv versicherte Person hat im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung die Möglichkeit, ihre versicherten Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie das Sparkapital (auch Freizügigkeitsleistung genannt) zu verpfänden.
Die BVK benötigt eine Verpfändungsanzeige des Kreditgebers. Vertragsparteien eines solchen Pfandvertrages sind die versicherte Person einerseits und der Kreditgeber anderseits. Zusätzlich ist durch die versicherte Person das Formular «Bestätigung von Verpfändung von Vorsorgegeldern /-leistungen» einzureichen.
Die versicherten Leistungen bzw. die Freizügigkeitsleistung dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit.
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Was gibt es für Verpfändungsarten? Welche Konsequenzen ergeben sich?
Es gibt zwei verschieden Verpfändungsarten, die sich auch kombinieren lassen:
1. Verpfändung der Freizügigkeitsleistung:
Statt eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung ist auch deren Verpfändung möglich. Im Falle einer Pfandverwertung geht für Sie die verpfändete Freizügigkeitsleistung verloren. Dadurch entstehen die gleichen Auswirkungen wie beim Vorbezug (siehe auch Merkblatt «Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung»). Konkret werden Ihre Vorsorgeleistungen im Alter gekürzt.
2. Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen (Alter, Invalidität, Tod):
Im Falle einer Pfandverwertung Ihrer Vorsorgeleistungen verlieren Sie oder Ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf Auszahlung von Renten oder Kapitalleistungen. Dies solange, bis der gesicherte Kredit getilgt ist. Die Pfandverwertung der Vorsorgeleistung ist erst auf deren Fälligkeit möglich. So wird beispielsweise die Altersrente erst fällig, wenn Sie sich pensionieren lassen; die Invalidenrente wird nur fällig, falls Sie überhaupt invalid werden.
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Welcher Höchstbetrag kann verpfändet werden?
Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis unter «Möglicher Vorbezug
für Wohneigentum».
Höchstbetrag
- Bis Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung.
- Ab Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung - je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Im Gegensatz zum Vorbezug besteht für die Verpfändung kein Mindestbetrag.
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Wie macht der Geldgeber sein Pfandrecht geltend?
Wenn Sie die geforderten Zins- oder Amortisationszahlungen nicht mehr termingerecht leisten, kann der Kreditgeber die Verwertung der Sicherheit verlangen. Er macht dies in Form einer Betreibung auf Pfandverwertung.
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Wie muss ich vorgehen, wenn ich bei der BVK eine Verpfändung beantragen möchte?
Stellen Sie der BVK den Pfandvertrag zu. Danach erhalten Sie ein Antragsformular. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die BVK.
- Für eine Verpfändung ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
- Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.
Wenn Sie sich für eine Kapitalbeschaffung mit Geldern aus der beruflichen Vorsorge entscheiden, sollten Sie Ihren Entscheid immer auch mit dem Kreditgeber absprechen.
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Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile einer Verpfändung?
Vorteile:
- Keine Leistungsreduktion im Alter, bei Invalidität oder Tod (ausser bei Pfandverwertung).
- Je nach Kreditgeber tiefere Hypothekarzinssätze.
- Je nach Kreditgeber höhere Hypothekardarlehen.
- Keine Steuerfolgen, da keine Auszahlung erfolgt (ausser bei Pfandverwertung).
Nachteile:
- Kein zusätzliches Eigenkapital und entsprechend keine Reduktion der Hypothekarzinsen.
- Risiko der Pfandverwertung
Hypothek
?Wer kann eine BVK-Hypothek auf selbst bewohntem Eigentum beantragen?
Die BVK bietet allen Versicherten - einschliesslich rentenbeziehenden Personen - Hypotheken zu Vorzugskonditionen an.
Mit einer BVK-Hypothek kann jede Art von selbst genutztem Wohneigentum finanziert werden (Stockwerkeigentum, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus). Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Vergünstigung nur für den selbst bewohnten Teil. Die BVK belehnt keine Ferienobjekte.
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Welche Hypotheken-Modelle vergibt die BVK?
Die BVK vergibt Festhypotheken und variable Hypotheken. Festhypotheken werden nur mit einer Laufzeit von drei oder fünf Jahren vergeben.
Bitte beachten: Die BVK vergibt keine Baukredite.
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Welche Zinskonditionen gelten?
Die Hypothekarzinssätze orientieren sich an den veröffentlichten Richtsätzen der Zürcher Kantonalbank für gleichartige erstrangige Hypotheken. Auf den ZKB-Referenzzinssätzen gewähren wir folgende Vorzugskonditionen:
Variable Hypotheken: 0,5% unter dem Richtsatz der ZKB
Festhypotheken: 0,25% unter dem Richtsatz der ZKB
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Was geschieht, wenn die Hypothekarzinssätze der ZKB geändert werden?
Variable Hypotheken
Ändert die ZKB ihre Zinssätze für variable Hypotheken, werden die Sätze der BVKHypotheken auf Beginn des folgenden Quartals den neuen Sätzen der ZKB angepasst, wobei die Vorzugskonditionen erhalten bleiben. Für Alt- und Neuhypotheken gilt der gleiche Anpassungszeitpunkt.
Festhypotheken
Für die Vergabe von BVK-Festhypotheken gilt der ZKB-Zinssatz (abzüglich Vorzugskondition) am 1. Werktag des Monats, in welchem das Hypothekargesuch bei der BVK eingeht (Datum des Eingangsstempels). Gesuche werden frühestens drei Monate vor gewünschtem Beginn der Festhypothek entgegengenommen. Bei Neubauten kann die Gewährung einer Festhypothek bereits früher zugesichert werden. Die Zinsbedingungen werden jedoch frühestens drei Monate vor dem Beginn der Hypothek festgesetzt.
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Welches sind die Höchstansätze für BVK-Hypotheken?
Die BVK gewährt erstrangige Hypotheken bis zu 75% des von ihr festgesetzten Belehnungswertes. Dieser entspricht in der Regel dem geschätzten Verkehrswert.
Der Vorzugszinssatz ist auf den Schuldbetrag von CHF 800’000 begrenzt.
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Was geschieht mit der BVK-Hypothek, wenn ich aus der BVK austrete oder wenn die Eigennutzung der Liegenschaft aufgegeben wird?
Die Vorzugskonditionen gelten nur, solange Sie der BVK angeschlossen sind; entweder als aktiv versicherte Person oder als rentenbeziehende Person. Zudem müssen Sie das Eigenheim zwingend selbst bewohnen.
Wichtig: Ist eine dieser Voraussetzungen nicht länger gegeben, müssen Sie die BVK darüber informieren. Zu Unrecht gewährte Zinsvergünstigungen müssen zurückerstattet werden.
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Wie werden die Hypothekarzinsen beglichen?
Die Hypothekarzinsen werden Ihnen im Lastschriftenverfahren (LSV) belastet. Der Hypothekarnehmer unterschreibt zu diesem Zweck eine Belastungsermächtigung. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen Umtriebskosten wegen ungenügendem Kontoguthaben bzw. falschen oder nicht mehr gültigen Kontoangaben in Rechnung stellen müssen.
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Was geschieht, wenn der Hypothekarzins nicht fristgemäss überwiesen wird?
Wer die Hypothekarzinsen nicht zum vereinbarten Termin überweist, gerät unmittelbar und ohne Mahnung in Verzug. Ab dem 15. Tag nach dem Zinstermin werden die Vorzugskonditionen sistiert. Schuldner müssen ab dann Verzugszinsen in Höhe des Hypothekarzinses ohne Vergünstigung bezahlen.
Hat der Schuldner die rückständigen Zinsen bis zu dem Tag nicht bezahlt, an welchem die Verzugszinspflicht zu laufen beginnt, ist die BVK berechtigt, den Hypothekarvertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen.
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Wie sehen die Kündigungsmöglichkeiten aus?
Variable Hypotheken
Jede Partei kann den Vertrag mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines jeden Kalendermonats mittels eingeschriebenem Brief kündigen (Datum Poststempel). In begründeten Ausnahmefällen kann die BVK bis zu einem Umfang von einem Drittel des Darlehens, höchstens aber CHF 50’000, eine vorzeitige teilweise Aufhebung des Kreditvertrages bewilligen.
Festhypotheken
Für Festhypotheken gilt ebenfalls eine sechsmonatige Kündigungsfrist. Eine vorzeitigeKündigung ist nur zulässig, falls eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet wird (Differenz aus dem geltenden Festhypothekarsatz und dem jeweiligen Geld- oder Kapitalmarktsatz). Die teilweise Kündigung einer Festhypothek ist nicht möglich. Bei Ablauf einer Festhypothek wird der Schuldner rund drei Monate vor Ablauf angeschrieben und es werden ihm die aktuellen Konditionen bekannt gegeben. Erfolgt bis zum Ende der Ablauffrist keine anderweitige Mitteilung des Schuldners, so wird die Hypothek als variable 1. Hypothek zum dannzumal geltenden BVK-Zinssatz weitergeführt (inklusive Vorzugskondition).
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Gilt die sechsmonatige Kündigungsfrist auch bei Umwandlung einer variablen BVK-Hypothek in eine BVK-Festhypothek?
Nein, bei der Umwandlung von variablen BVK-Hypotheken in BVK-Festhypotheken gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Sanierung der BVK
?Ab wann gelten die neuen Statuten?
Der Regierungsrat hat im 9. November 2011 die neuen Statuten der BVK beschlossen. Das Inkrafttreten ist per 1. Januar 2013 geplant. Die Statuten müssen noch vom Kantonsrat genehmigt werden.
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Was ist ein technischer Zinssatz und was ändert sich diesbezüglich?
Beim technischen Zinssatz handelt es sich um eine rechnerische Grösse. Diese sollte dem langfristig mit grosser Sicherheit erwarteten Kapital- und Anlageertrag entsprechen. Der technische Zinssatz findet u.a. Anwendung bei der Verzinsung der Deckungskapitalien der Rentenbeziehenden und bei der Festlegung der Höhe des Umwandlungssatzes.
Ein technischer Zinssatz von 4% ist heute nicht mehr finanzierbar. Darum soll er mit der Statutenrevision auf 3,25% reduziert werden. Auch die Umwandlungssätze werden angepasst. Bereits laufende Renten sind davon nicht betroffen. Durch Abfederungsmassnahmen wird sichergestellt, dass die Altersrenten von Aktivversicherten, die kurz vor der Pensionierung stehen, nicht oder nur wenig reduziert werden.
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Was ist ein Umwandlungssatz?
Das ist ein Prozentsatz, mit welchem das Sparguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in die jährliche Altersrente umgerechnet wird. Beispiel: Rücktrittsalter 63, Sparguthaben CHF 500’000, Umwandlungssatz 6,65%. Die jährliche Rente beträgt 6,65% von CHF 500’000, also CHF 33’250.
Vor Alter 60 ist eine Pensionierung nur auf Wunsch des Arbeitgebers möglich («Entlassung altershalber»).
Alter Umwandlungssatz
neu bisher
58 5,30% 5,93%
59 5,42% 6,05%
60 5,54% 6,17%
61 5,66% 6,41%
62 5,78% 6,65%
63 5,90% 6,65%
64 6,05% 6,65%
65 6,20% 6,65%
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Gibt es Abfederungsmassnahmen, um die Folgen des reduzierten Umwandlungssatzes abzuschwächen?
Zur Abfederung der Umwandlungssatzreduktion wird das Sparguthaben der Versicherten von Alter 38 bis Alter 65 gemäss folgender Tabelle erhöht.
Alter Erhöhung Ihres Sparguthabens
bis 37 0%
38 0,3%
39 1,3%
40 2,3%
41 3,3%
42 4,3%
43 5,3%
44 6,3%
45-65 7,3%
Bitte beachten Sie:
- Wer die BVK innerhalb von fünf Jahren aufgrund eines Austritts (nicht Pensionierung) verlässt, erhält diese Erhöhung anteilsmässig gutgeschrieben.
- Am 8. Oktober 2010 wurde der Statutenentwurf im Rahmen der Vernehmlassung veröffent-licht. Es ist deshalb geregelt, dass persönliche Einkäufe und Rückzah¬lungen von Vorbezügen, die ab 8. Oktober 2010 überweisen wurde, nicht aufgewertet werden.
Aktivversicherte, die per Statutenänderung mindestens 60 Jahre alt sind (Jahrgang 1952 und älter) erhalten zudem eine frankenmässig garantierte Altersrente. Damit ist sichergestellt, dass bei der Pensionierung die Altersrente mindestens gleich hoch ist, wie sie per 31. Dezember 2012 gewesen wäre, also unmittelbar vor der Statutenänderung. Beispiel einer garantierten Altersrente
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Was sind Sparbeiträge und werden diese verändert?
Mit den Sparbeiträgen wird das Sparguthaben zur Finanzierung Ihrer Altersleistungen gebildet. 60% davon finanziert der Arbeitgeber und 40% werden durch die Aktivversicherten (Arbeitnehmer) mit monatlichen Lohnabzügen finanziert. Die Sparbeiträge werden monatlich Ihrem Konto bei der BVK gutgeschrieben. Damit das heutige Leistungsziel trotz den tieferen Umwandlungssätzen durchschnittlich weiterhin erreicht wird, sind höhere Sparbeiträge der Aktivversicherten und der Arbeitgeber nötig. Sie werden wieder auf den Stand der Jahre 2000 und 2001 erhöht.
Die neuen Sparbeiträge in Prozent des versicherten Lohnes:
Alter Arbeitnehmer Arbeitgeber
17-23 0,0 0,0
24-27 4,8 7,2
28-32 6,0 9,0
33-37 7,2 10,8
38-42 8,0 12,0
43-52 8,8 13,2
53-62 9,6 14,4
63-65 7,2 10,8
66-70 3,6 5,4
Um die Konkurrenzfähigkeit der angeschlossenen Arbeitgeber auf dem Personalmarkt nicht zu gefährden, werden als Übergangslösung die Sparbeiträge erst dann erhöht, wenn für die Arbeitnehmer keine lohnwirksamen Sanierungsbeiträge mehr anfallen. Dies trifft zu, sobald der Deckungsgrad per 31. Dezember mindestens 90% beträgt.
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Wer finanziert die Sanierung der BVK?
Über die Teilrevision der Statuten hinaus hat der Regierungsrat bereits am 14. September 2011 beschlossen, dem Kantonsrat zusätzlich eine Einmaleinlage in die BVK von CHF 2 Mrd. zu beantragen. Damit verringert sich die Sanierungslast für die Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Rest der Unterdeckung wird durch Sanierungsbeiträge finanziert. Bei Sanierungsbeiträgen handelt es sich um monatliche Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen oder um Zinsverzicht der Aktivversicherten gemäss Beteiligungsmechanismus.
Abgestimmt auf die aktuelle Anlagestrategie 2008 bis 2012 wurden Zielwertschwankungsreserven von 26,5% festgesetzt. Der angestrebte optimale Deckungsgrad (Zieldeckungsgrad) beträgt folglich 126,5%. Im Interesse der BVK-Versicherten sind Leistungsverbesserungen wie Teuerungszulagen auf laufende Renten bzw. Höherverzinsung der Sparguthaben der Aktivversicherten erst möglich, wenn der Deckungsgrad mindestens 115% beträgt. Dank diesem System können Teuerungszulagen bzw. Zinserhöhungen gewährt werden, schon bevor der optimale Deckungsgrad erreicht ist.
Wertschwankungsreserven sind Reserven, die ab einem Deckungsgrad von über 100% gebildet werden können. Mit diesen Reserven sollen Schwankungen an den Kapitalmärkten abgefedert werden. Die Höhe der Wertschwankungsreserven ist von der individuellen Anlagestrategie abhängig.
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Ich beziehe bereits eine Rente bei der BVK. Ändert sich für mich etwas?
Nein. Laufende Renten sind von der Statutenrevision nicht betroffen.
Verselbstständigung der BVK
?Wieso wird die BVK erst per Ende 2013 verselbstständigt?
- Der Kantonsrat hat das Gesetz zur Verselbstständigung der BVK per 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetzt regelt die Verselbstständigung. Es besagt auch, dass die BVK in eine privatrechtliche Stiftung umzuwandeln ist, sobald ihr Deckungsgrund mindestens 100% beträgt.
- Am 6. Juni 2007 hat der Regierungsrat aufgrund einer dringlichen Anfrage verschiedener Kantonsräte vom 7. Mai 2007 beschlossen, dass die Verselbstständigung erst ab einem Deckungsgrad von 110% vollzogen werden soll.
- Der Deckungsgrad der BVK entwickelte sich wie folgt:
Kalenderjahr Deckungsgrad
2001 104,2%
2002 88,1%
2003 90,8%
2004 91,4%
2005 97,7%
2006 101,4%
2007 100,7%
2008 81,0%
2009 87,3%
2010 86,5% - Mit den neuen Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die der Bundesrat am 10. Juni 2011 in Kraft gesetzt hat, muss die Verselbstständigung aller öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen jedoch unabhängig vom Deckungsgrad bis spätestens Ende 2013 erfolgen.
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Welche Rechtsform wird die BVK nach der Verselbstständigung haben?
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Wer wählt die Arbeitnehmervertreter des Stiftungsrats?
Das oberste Organ der BVK wird künftig ein paritätisch zusammengesetzter Stiftungsrat sein. In diesem Gremium sitzen gleich viele Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat werden durch die Aktivversicherten der BVK gewählt.
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Besteht ein Zusammenhang zwischen der Verselbstständigung und der Sanierung?
Nein, die Sanierung der BVK ist gemäss den heute geltenden Statuten erforderlich. Diese verpflichten den Regierungsrat zu Massnahmen, wenn der Deckungsgrad unter 90% liegt. Die vom Regierungsrat beim Kantonsrat beantrage Einmaleinlage von CHF 2 Mrd. in die BVK und die beantrage Teilrevision der Statuten haben keinen direkten Zusammenhang zur Verselbstständigung. Sie legen jedoch für die bevorstehende Verselbstständigung ein gutes Fundament.