BVK - Personlavorsorge des Kantons Zürich BVK - Personalvorsorge des Kantons Zürich

Entlassung altershalber

Sofern sachlich ausreichende Gründe vorliegen, kann der Arbeitgeber eine versicherte Person nach vollendetem 58. Altersjahr entlassen bzw. pensionieren. Die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen ist der Entlassung altershalber gleichgestellt.

Damit Sie als Arbeitgeber die voraussichtlichen Kosten einer Entlassung altershalber (ergänzende Spargutschriften bis Alter 63 plus allfälliger Überbrückungszuschuss) einschätzen können, benützen Sie das Formular «Arbeitgeberanfrage Berechnung Entlassung altershalber».

Bitte melden Sie uns den Entlassungszeitpunkt der versicherten Person, sobald Ihnen dieser bekannt ist. Dies ermöglicht es uns, die Entlassung altershalber rechtzeitig zu disponieren und die Altersleistungen termingerecht festzusetzen und zu verarbeiten.

Teilentlassung altershalber
Bei einer Teilentlassung altershalber benötigen wir von Ihnen zusätzliche Informationen. Bitte geben Sie uns folgende Angaben bekannt:

  1. Grundlohn mit Beschäftigungsgrad 100 Prozent
  2. Effektiver neuer Beschäftigungsgrad
  3. Neuer versicherter Lohn

Merkblatt und Formulare

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